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§ 1 Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.1993

Einberufung

§ 1

(1) Die oder der Vorsitzende und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter hat die Gleichbehandlungskommission nach Bedarf einzuberufen.

(2) Die Ladung ergeht, falls nicht gemäß § 5 Abs. 3 vorgegangen wird, schriftlich spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin an alle Mitglieder der Gleichbehandlungskommission und hat Zeit und Ort sowie die Tagesordnung für die anberaumte Sitzung zu enthalten. Vorhandene Unterlagen sind anzuschließen.

(3) Ein zur Sitzung geladenes Mitglied der Gleichbehandlungskommission hat bei Verhinderung rechtzeitig sein Ersatzmitglied zu verständigen und die Verhinderung umgehend der oder dem Vorsitzenden mitzuteilen.

(4) Ist ein Mitglied voraussichtlich durch mehr als drei Wochen verhindert, an den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission teilzunehmen, so hat es die oder den Vorsitzenden davon in Kenntnis zu setzen. Fällt eine Sitzung der Gleichbehandlungskommission in einen derartigen Abwesenheitszeitraum oder ist die Verhinderung eines Mitgliedes, an einer Sitzung der Gleichbehandlungskommission teilzunehmen, offenkundig, hat die oder der Vorsitzende das entsprechende Ersatzmitglied zu laden.

(5) Gleichbehandlungsbeauftragte sind von den Sitzungen in geeigneter Form zu informieren, wenn ein Tagesordnungspunkt ihren Vertretungsbereich betrifft. Sie haben das Recht, in diesen Fällen an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen (§ 5 Abs. 4).

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