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§ 32 BPGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Verarbeitung von personenbezogenen Daten

§ 32.

Die Entscheidungsträger und Gerichte sind ermächtigt, die auf Grund der im § 3 genannten Normen verarbeiteten personenbezogenen Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind personenbezogene Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes zu verarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR40202369