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§ 31 BPGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Sachverständige

§ 31.

Bezüglich der Bestellung, Enthebung und Honorierung der freien ärztlichen Sachverständigen gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 3 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.