2. Hauptstück
Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Antidiskriminierung) Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
§ 13.
(1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat – darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
- 1. bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,
- 2. bei der Festsetzung des Entgelts,
- 3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
- 4. bei Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung,
- 5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
- 6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
- 7. bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.
(2) Abs. 1 gilt nicht für unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.
Schlagworte
Ausbildung, Dienstverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2018
Gesetzesnummer
10008858
Dokumentnummer
NOR40205689
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