Artikel III
(1) Soweit die Absätze 2 bis 4 nichts anderes bestimmen, treten das Abkommen und das Protokoll über Sachleistungen hiezu in der Fassung des Artikels II dieses Zusatzabkommens vom Inkrafttreten dieses Artikels im Verhältnis zwischen Österreich und England, Schottland, Wales und Nordirland in bezug auf Personen außer Kraft, auf die die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die Durchführungsverordnung zu diesem Zeitpunkt oder später anwendbar wird. Anwartschaften, die von Personen, auf die das Abkommen auf Grund dieses Absatzes nicht mehr anzuwenden ist, unmittelbar vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens erworben sind, sind nach den Bestimmungen der genannten Verordnungen festzustellen.
(2) Artikel 3 des Abkommens ist auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen, weiter anzuwenden.
(3) Das im Absatz 1 bezeichnete Protokoll in der Fassung des Artikels II dieses Zusatzabkommens ist mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 3 auf Personen, die keinen Anspruch nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 geltend machen können, weiter anzuwenden.
(4) Die Bestimmungen des Abkommens und gegebenenfalls dieses Zusatzabkommens sind in bezug auf das Vereinigte Königreich weiter anzuwenden auf
- a) jede Zuerkennung einer Geldleistung, Pension oder Beihilfe, die vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens erfolgt ist;
- b) jeden Antrag auf eine Geldleistung, Pension oder Beihilfe, der vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens gestellt wurde, über den aber noch nicht entschieden wurde;
- c) jeden Antrag auf eine Geldleistung, Pension oder Beihilfe, der nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens gestellt wurde und der sich auf einen Anspruch auf eine solche Geldleistung, Pension oder Beihilfe für einen Zeitraum vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens bezieht.
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