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Artikel 2 Soziale Sicherheit – Durchführung (Zypern)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 2

Verbindungsstellen

(1) Verbindungsstellen nach Artikel 22 des Abkommens sind in Österreich

(2) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.

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