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Artikel 22 Soziale Sicherheit (Zypern)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 22

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.

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