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Art. 5 § 5 Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2023

§ 5.

(1) Art. V tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(1a) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(1b) § 1 Z. 1, § 2 Abs. 1 Z 11, § 3a samt Überschrift, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 214/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(1c) Abweichend von § 3a Abs 4 letzter Satz sowie § 4 Abs 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 214/2022 können Ansprüche aus § 3a Abs. 2 abgelöst werden, die spätestens im Kalenderjahr 2026 angefallen sind, sofern eine Inanspruchnahme aus nicht von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zu vertretenden Umständen nicht möglich war.

(1d) § 3a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und gilt für Urlaubsjahre, die ab diesem Zeitpunkt beginnen. Entspricht das Urlaubsjahr nicht dem Kalenderjahr, gebührt für den Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2024 und dem Beginn des nächsten Urlaubsjahres der aliquote Teil der Entlastungswoche, unabhängig davon, wann im Kalenderjahr 2024 das 43. Lebensjahr vollendet wird. Ergeben sich bei der Berechnung des Ausmaßes der Entlastungswoche Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Artikels sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich des § 2 Abs. 3 der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
  2. 2. hinsichtlich des § 2 Abs. 4 der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport,
  3. 3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

10008815

Dokumentnummer

NOR40254219