Wahl des Präsidenten der Bundesarbeitskammer
§ 86.
Der Präsident der Bundesarbeitskammer wird von der Hauptversammlung aus dem Kreis der Präsidenten der Arbeiterkammern mit einfacher Mehrheit gewählt. Für die Wahl gilt § 48 Abs. 3 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10008787
Dokumentnummer
NOR12115793
alte Dokumentnummer
N6199852895L
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