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§ 84 AKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Wahl des Vorstandes der Bundesarbeitskammer

§ 84.

(1) Der Vorstand der Bundesarbeitskammer besteht aus den Präsidenten der Arbeiterkammern und weiteren sieben von der Hauptversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern.

(2) Für die Wahl der weiteren Mitglieder gilt § 49 mit der Maßgabe, daß diese Sitze im Vorstand auf die in der Hauptversammlung vertretenen Fraktionen (Abs. 3) nach deren Größe verhältnismäßig aufzuteilen sind.

(3) Mitglieder der Hauptversammlung, die auf Grund von Vorschlägen der gleichen wahlwerbenden Gruppen von den Vorständen der Arbeiterkammern bestellt worden sind, bilden für die Dauer der Funktionsperiode der Hauptversammlung eine Fraktion. Nach außen wird die Fraktion von einem Vorsitzenden vertreten, den sie aus der Mitte ihrer Angehörigen namhaft zu machen und der Hauptversammlung bekanntzugeben hat.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105856

alte Dokumentnummer

N6199118114J