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§ 49 AKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1998

Wahl der Vizepräsidenten und des Vorstandes

§ 49.

(1) Nach der Wahl des Präsidenten hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte die Vizepräsidenten zu wählen. In den Arbeiterkammern Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark und Wien sind je vier Vizepräsidenten, in den anderen Arbeiterkammern je drei Vizepräsidenten zu wählen.

(2) Die Zahl der Vizepräsidenten ist auf die in der Vollversammlung vertretenen Fraktionen (§ 72) nach dem Verhältnis ihrer Größe zu verteilen.

(3) Jede Fraktion ist berechtigt, einen Wahlvorschlag einzubringen, der so viele Kammerräte zu enthalten hat, wie ihr Vizepräsidenten gemäß Abs. 2 zukommen. Der Wahlvorschlag muß zumindest von der Hälfte der Kammerräte dieser Fraktion unterstützt werden. Kommt eine Fraktion ihrem Vorschlagsrecht nicht bis zu Beginn der Wahlhandlung in der Vollversammlung nach, in der die Wahl nach der ausgesendeten Tagesordnung erfolgen soll, so geht dieses Recht auf jene Fraktion oder Fraktionen über, die bei der Aufteilung gemäß Abs. 2 als nächste zu berücksichtigen wären.

(4) Die Vollversammlung wählt die Vizepräsidenten auf Grund der Wahlvorschläge gemäß Abs. 3, wobei über jeden Wahlvorschlag getrennt abzustimmen ist und die auf einem Wahlvorschlag angeführten Kammerräte gewählt sind, wenn für den Wahlvorschlag zumindest so viele Stimmen abgegeben worden sind, wie es der einfachen Mehrheit der Kammerräte jener Fraktion entspricht, die den Wahlvorschlag erstattet hat oder anstelle der der Wahlvorschlag erstattet worden ist.

(5) Nach der Wahl der Vizepräsidenten hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte die übrigen Mitglieder des Vorstandes (§ 54 Abs. 1) zu wählen. Für die Verteilung der Sitze im Vorstand und die Erstattung von Wahlvorschlägen gelten die Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, daß der Präsident bei der Ermittlung der verhältnismäßigen Verteilung der Sitze der übrigen Vorstandsmitglieder auf die einzelnen Fraktionen nicht zu berücksichtigen ist. Gewählt sind die auf einem Wahlvorschlag angeführten Kammerräte, wenn für den Wahlvorschlag zumindest so viele Stimmen abgegeben worden sind, wie es der einfachen Mehrheit der Kammerräte der Fraktion, die den Wahlvorschlag erstattet hat oder anstelle der der Wahlvorschlag erstattet worden ist, entspricht.

(6) § 48 Abs. 3 sechster und siebenter Satz ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12115786

alte Dokumentnummer

N6199852888L