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§ 79 AKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Personalkommission

§ 79.

(1) In jeder Arbeiterkammer ist eine Personalkommission zu errichten. Sie besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten, dem Direktor und dem Betriebsratsvorsitzenden.

(2) Die Personalkommission ist zur Behandlung jener Personalangelegenheiten zuständig, die nach der Geschäftsordnung nicht dem Vorstand nach § 54 Abs. 3 Z 9 vorbehalten sind und auch nicht zur laufenden Geschäftsführung durch den Direktor nach § 77 Abs. 2 Z 4 gehören.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105851

alte Dokumentnummer

N6199118109J