Rechnungsabschluß
§ 66.
(1) Die Vollversammlung hat jährlich auf Grund eines vom Vorstand vorgelegten Entwurfes den Rechnungsabschluß für das vergangene Jahr zu beschließen. Mit der Beschlußfassung ist die Entlastung der übrigen Organe verbunden.
(2) Der beschlossene Rechnungsabschluß ist der Aufsichtsbehörde bis 1. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres zur Genehmigung vorzulegen. Dem Rechnungsabschluß sind anzuschließen:
- 1. der Kontrollbericht zum Rechnungsabschluß;
- 2. allfällige Minderheitsberichte;
- 3. der Bericht und der Bestätigungsvermerk der Abschlußprüfer;
- 4. Protokolle der Sitzungen oder Tagungen von Organen, in denen der Rechnungsabschluß behandelt worden ist.
(3) Der Rechnungsabschluß ist gleichzeitig der Bundesarbeitskammer zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10008787
Dokumentnummer
NOR12105838
alte Dokumentnummer
N6199118096J
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