vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 23 AKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Pflichtenangelobung

§ 23.

(1) Die Mitglieder der Wahlbehörden sowie der Leiter (Stellvertreter) des Wahlbüros sind über die geltenden Rechtsvorschriften und ihre Pflichten auf Grund dieser Vorschriften nachweislich zu informieren und haben die Einhaltung dieser Pflichten zu geloben.

(2) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission (Wahlkommissär) und sein Stellvertreter werden vor Antritt ihres Amtes vom Bundesminister für Arbeit und Soziales angelobt. Die Angelobung der übrigen in Abs. 1 genannten Personen ist in der Arbeiterkammer-Wahlordnung zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105795

alte Dokumentnummer

N6199118053J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)