Pflichtenangelobung
§ 23.
(1) Die Mitglieder der Wahlbehörden sowie der Leiter (Stellvertreter) des Wahlbüros sind über die geltenden Rechtsvorschriften und ihre Pflichten auf Grund dieser Vorschriften nachweislich zu informieren und haben die Einhaltung dieser Pflichten zu geloben.
(2) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission (Wahlkommissär) und sein Stellvertreter werden vor Antritt ihres Amtes vom Bundesminister für Arbeit und Soziales angelobt. Die Angelobung der übrigen in Abs. 1 genannten Personen ist in der Arbeiterkammer-Wahlordnung zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10008787
Dokumentnummer
NOR12105795
alte Dokumentnummer
N6199118053J
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