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§ 1 AKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen Aufgabenstellung

§ 1.

Die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte sind berufen, die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu vertreten und zu fördern.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105773

alte Dokumentnummer

N6199118031J