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§ 19 AKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.1999

Wahlgrundsätze

§ 19.

Die Vollversammlung der Arbeiterkammer wird von den wahlberechtigten Arbeitnehmern durch gleiche, unmittelbare und geheime Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt. Das Wahlrecht ist persönlich durch Abgabe der Stimme vor einer Wahlkommission oder auf dem Postweg auszuüben. Die Arbeiterkammer-Wahlordnung hat vorzusehen, daß sich körper- oder sinnesbehinderte Wähler von einer Person, die sie sich selbst auswählen können, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen dürfen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12116427

alte Dokumentnummer

N6199914427O

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