§ 19 AKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Wahlgrundsätze

§ 19

(1) § 19.Die Vollversammlung der Arbeiterkammer wird von den wahlberechtigten Arbeitnehmern durch gleiche, unmittelbare und geheime Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Die Arbeiterkammer-Wahlordnung kann vorsehen, daß sich blinde, schwer sehbehinderte oder gebrechliche Wähler von einer Begleitperson, die sie sich selbst auswählen können, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen dürfen.

(2) Die Wahl ist getrennt in drei Wahlkörpern, und zwar je einem für Arbeiter, Angestellte und Verkehrsbedienstete, durchzuführen.

(3) In den einzelnen Wahlkörpern wählen:

  1. a) im Wahlkörper für Arbeiter: alle Wahlberechtigten, die zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören oder nach den Merkmalen ihrer Berufstätigkeit gehören würden, sofern sie nicht im Wahlkörper der Verkehrsbediensteten wählen;
  2. b) im Wahlkörper für Angestellte: alle Wahlberechtigten, die zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören oder nach den Merkmalen ihrer Berufstätigkeit gehören würden, sofern sie nicht im Wahlkörper für Verkehrsbedienstete wählen;
  3. c) im Wahlkörper für Verkehrsbedienstete: alle in den dem öffentlichen Verkehr dienenden Betrieben (wie Eisenbahnen, Straßenbahnen, Seilbahnen, Lifte, Schiffahrtsbetriebe, Luftfahrtbetriebe, Dienststellen der Post- und Telegraphenverwaltung, Rundfunk) beschäftigten wahlberechtigten Arbeiter und Angestellten.

(4) Wahlberechtigte, die am Stichtag arbeitslos sind, wählen in dem Wahlkörper (Abs. 3), dem sie nach ihrem letzten Arbeitsverhältnis zugehörten.

(5) Die Anzahl der auf die einzelnen Wahlkörper entfallenden Kammerräte ist durch Verordnung in dem Ausmaß festzusetzen, das dem Verhältnis der Zahl der dem betreffenden Wahlkörper angehörenden Arbeitnehmer zur Gesamtzahl der kammerzugehörigen Arbeitnehmer entspricht. Diese Festsetzung ist auf Grund der Ergebnisse der im letzten Kalenderjahr vor dem Wahljahr zum 30. September von allen Krankenversicherungsträgern durchzuführenden Zählung nach kammerzugehörigen und nicht kammerzugehörigen Arbeitnehmern vorzunehmen. Die Verordnung ist unter Bedachtnahme auf den Wahltermin so zu erlassen, daß die Hauptwahlkommissionen in der Wahlkundmachung die Verteilung der Mandate auf die Wahlkörper berücksichtigen können.