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Artikel 5 Soziale Sicherheit – Durchführung (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1991

ABSCHNITT IV

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 5

Entsprechend den nach Artikel 2 zu vereinbarenden Maßnahmen hat der zuständige Träger eines Vertragsstaates auf Ersuchen des zuständigen Trägers des anderen Vertragsstaates zur Anwendung des Abkommens die verfügbaren Auskünfte betreffend den Antrag einer Person zu übermitteln.

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