Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
- a) in bezug auf Österreich
- i) auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,
und ausschließlich hinsichtlich des Abschnittes II
- ii) auf die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung und die Unfallversicherung;
- b) in bezug auf die Vereinigten Staaten auf die Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterbliebenen- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung:
- i) Titel II des Gesetzes über die Soziale Sicherheit sowie die Verordnungen hiezu, mit Ausnahme der Artikel 226, 226A und 228 dieses Titels und der Verordnungen zu diesen Artikeln,
- ii) Kapitel 2 und Kapitel 21 des Steuergesetzes von 1986 und die Verordnungen hiezu.
(2) Dieses Abkommen findet auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften ändern oder ergänzen.
(3) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, umfassen die Rechtsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 nicht Verträge oder andere internationale Abkommen eines Vertragsstaates mit dritten Staaten, soweit diese nicht Versicherungslastregelungen enthalten.
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