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§ 50 BBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.2024

ABSCHNITT VIII

KOSTENERSATZ ÖSTERREICHISCHER BEHINDERTENRAT

§ 50.

(1) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat dem Österreichischen Behindertenrat aus allgemeinen Budgetmitteln jährlich 870 000 Euro für die ihm durch die Besorgung der ihm vom Gesetzgeber zugewiesenen Aufgaben, durch seine koordinierende Tätigkeit auf dem Gebiet der Behindertenpolitik und seine sonstige im öffentlichen Interesse gelegene Mitwirkung auf diesem Gebiet entstehenden Aufwand zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag ist ausgehend vom Basisjahr 2024 jährlich ab dem Jahr 2025 gemäß § 108f des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen.

(2) Voraussetzung für die Überweisung des Betrages gemäß Abs. 1 ist die Abgabe einer schriftlichen Verpflichtungserklärung des Vereins, die Mittel nur zu den in Abs. 1 angeführten Zwecken zu verwenden und über die widmungsgemäße Verwendung jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres eine Wirtschaftsprüfer- oder Wirtschaftsprüferinnenbestätigung vorzulegen. Seitens des Österreichischen Behindertenrats ist zudem darauf hinzuwirken, dass bei den zur Entscheidung befugten Organen des Österreichischen Behindertenrats ein ausgewogenes Verhältnis sowohl hinsichtlich des Geschlechtes und der Behinderungsform als auch hinsichtlich des Hauptaufgabenbereichs der vertretenen Organisation vorliegt.

(3) Dem Bund oder einer von diesem zu beauftragenden Stelle ist es vorbehalten, die Verwendung der Mittel jederzeit zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind Organen des Bundes oder einer von diesem beauftragten Stelle die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Bücher und Belege zu gestatten und Besichtigungen an Ort und Stelle zu erlauben.

(4) Im Falle der widmungswidrigen Verwendung der Mittel gemäß Abs. 1 sind diese dem allgemeinen Bundeshaushalt der Untergliederung 21 zurückzuerstatten. Im Falle der Einstellung der Vereinstätigkeit oder der Auflösung des Vereins sind noch nicht verwendete Mittel dem allgemeinen Bundeshaushalt der Untergliederung 21 zurückzuerstatten. Ein etwaig zurückzuzahlender Betrag ist für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit 3 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 1 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, in der jeweils geltenden Fassung pro Jahr zu verzinsen.

(5) Der Österreichische Behindertenrat hat jährlich einen Tätigkeitsbericht an den Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu legen sowie dem Bundesbehindertenbeirat (§ 8) mündlich zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40263952

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