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§ 25 BBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1990

§ 25.

(1) Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Zuwendungen dürfen nur auf Grund eines Vertrages gewährt werden und sind stets an den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung zu binden. Die Verwendung ist vom Fonds zu überprüfen. Hiebei hat sich der Fonds auszubedingen, daß die erforderlichen Auskünfte erteilt und die notwendigen Unterlagen vorgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR12104710

alte Dokumentnummer

N6199011984J

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