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§ 13e BBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.2024

Aufgaben und Bestellung des stellvertretenden Behindertenanwalts oder der stellvertretenden Behindertenanwältin

§ 13e.

(1) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat einen Bediensteten oder eine Bedienstete seines oder ihres Ressorts als Stellvertreter oder Stellvertreterin des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Nach Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode hat der stellvertretende Behindertenanwalt oder die stellvertretende Behindertenanwältin die Vertretungsfunktion so lange weiter auszuüben, bis ein neuer stellvertretender Behindertenanwalt oder eine neue stellvertretende Behindertenanwältin bestellt ist.

(2) Der stellvertretende Behindertenanwalt oder die stellvertretende Behindertenanwältin vertritt den Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin in Fällen einer längerfristigen, durchgehenden Verhinderung. Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin oder das Büro des Behindertenanwaltes oder der Behindertenanwältin hat seine oder ihre Verhinderung unverzüglich dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mitzuteilen.

(3) Der stellvertretende Behindertenanwalt oder die stellvertretende Behindertenanwältin steht im Falle der Vertretung des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin unter Fortzahlung seiner oder ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zu und gebührt ihm:ihr im Falle einer längerfristigen durchgehenden Vertretung gemäß §§ 36b und 37 des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG), BGBl. Nr. 54/1956, in der jeweils geltenden Fassung beziehungsweise § 74 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils geltenden Fassung eine Aufzahlung unter Berücksichtigung des § 13c Abs. 2 und der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe des § 13c Abs. 2 letzter Satz; die Inanspruchnahme ist dem oder der Dienst- und Fachvorgesetzten mitzuteilen.

(4) § 13b sowie § 13c Abs. 4 bis 12 sind für den stellvertretenden Behindertenanwalt oder die stellvertretende Behindertenanwältin mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ausschreibung ressortintern zu erfolgen hat, wobei in die gemäß § 13c Abs. 7 zu bildende Kommission des Österreichischen Behindertenrats der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin als zusätzliches stimmberechtigtes Mitglied zu berufen ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40263943

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