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§ 84 AusG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Anhängige Ausschreibungsverfahren

§ 84

(1) Am 1. September 1991 anhängige Ausschreibungsverfahren, die nach Abschnitt VIII in der bis zum Ablauf des 31. August 1991 geltenden Fassung eingeleitet worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.

(2) Mit Ablauf des 31. August 1991, im Fall des Abs. 1 aber mit Abschluß der Ausschreibungsverfahren, erlöschen

  1. 1. die Gültigkeit der betreffenden Bewerberliste nach § 21 Abs. 5 in der bis zum Ablauf des 31. August 1991 geltenden Fassung und
  2. 2. die Gültigkeit der auf Grund der Eignungsprüfung festgestellten Eignung nach § 24 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. August 1991 geltenden Fassung.