Unterabschnitt H
Überprüfungsverfahren für Bedienstete nach § 25 Abs. 1
Anwendungsbereich
§ 78.
Dieser Unterabschnitt ist auf Bedienstete nach § 25 Abs. 1 anzuwenden, die
- 1. eine Verwendung anstreben, die nicht in den §§ 24 Abs. 1 Z 1 bis 6 oder 25 Abs. 1 angeführt ist, und
- 2. kein anderes gültiges Aussschreibungs- und Aufnahmeverfahren absolviert haben.
Schlagworte
Ausschreibungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024
Gesetzesnummer
10008688
Dokumentnummer
NOR40265324
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