Entscheidung über die Verlängerung des Dienstverhältnisses
§ 70
(1) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im § 69 Abs. 4 angeführten Frist, zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis
- 1. befristet oder unbefristet verlängert wird oder
- 2. nicht verlängert wird.
(2) Im Fall einer befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 ist § 4a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.
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