§ 70 AusG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Entscheidung über die Verlängerung des Dienstverhältnisses

§ 70

(1) § 70.Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im § 69 Abs. 4 angeführten Frist, zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis

  1. 1. befristet oder unbefristet verlängert wird oder
  2. 2. nicht verlängert wird.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder gleichartiger Vorschriften. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, ist auch der vor dieser befristeten Fortsetzung liegende Zeitraum zu berücksichtigen.