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§ 59 AusG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Unterabschnitt D

Abgekürztes Aufnahmeverfahren Anwendungsbereich

§ 59

Dieser Unterabschnitt ist anwendbar, wenn nach einer Ausschreibung für ein Aufnahmeverfahren nach den Unterabschnitten B oder C nicht mehr gemäß § 28 geeignete Bewerber oder Bewerberinnen vorhanden sind, als Planstellen zu besetzen sind.