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§ 52 AusG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Aufnahme entgegen dem Gutachten der Aufnahmekommission

§ 52

Wird ein Bewerber oder eine Bewerberin mit der ausgeschriebenen Planstelle betraut, der oder die nach dem Gutachten der Aufnahmekommission eine geringere Eignung aufweist als wenigstens ein anderer eingeladener Mitbewerber oder eine andere eingeladene Mitbewerberin, so sind der Aufnahmekommission die Gründe mitzuteilen, die für die Betrauung maßgebend waren.