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§ 4a AusG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Ausschreibungspflicht bei Organisationsänderung

§ 4a

Eine Ausschreibung nach den §§ 2 bis 4 hat auch dann stattzufinden, wenn sich mehr als die Hälfte der Aufgaben des von einer Organisationsänderung betroffenen Arbeitsplatzes (Funktion) ändert.

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