Unterabschnitt B
Aufnahmeverfahren mit Eignungsprüfung Anwendungsbereich
§ 37
Dieser Unterabschnitt gilt für alle Aufnahmeverfahren, die nicht unter die Unterabschnitte C bis F fallen.
Unterabschnitt B
Aufnahmeverfahren mit Eignungsprüfung Anwendungsbereich
§ 37
Dieser Unterabschnitt gilt für alle Aufnahmeverfahren, die nicht unter die Unterabschnitte C bis F fallen.