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§ 31 AusG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Bestellung von Ersatzmitgliedern

§ 31

Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung und, um eine dem § 30 entsprechende Zusammensetzung der Aufnahmekommission zu ermöglichen, die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.