Begutachtungskommission
§ 15e
Auf die Art, Zusammensetzung und Tätigkeit der Begutachtungskommission sind § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6 und die §§ 9 bis 15 anzuwenden.
Begutachtungskommission
§ 15e
Auf die Art, Zusammensetzung und Tätigkeit der Begutachtungskommission sind § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6 und die §§ 9 bis 15 anzuwenden.