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Artikel 15 Soziale Sicherheit (Irland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1989

Artikel 15

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.

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