Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2004
Änderung der Lage der Arbeitszeit
§ 8h
Die §§ 8 bis 8g sind auch für eine vom Arbeitnehmer beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt.