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§ 13 VKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Vollziehung

§ 13

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. für Dienstverhältnisse zum Bund die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister;
  1. 2. a) für Dienstverhältnisse der Lehrer für

    öffentliche Pflichtschulen (Art. 14 Abs. 2 B-VG) und

  1. b) für Dienstverhältnisse der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen bestimmt sind (Art. 14a Abs. 3 B-VG), das Land;
  1. 3. hinsichtlich der Befreiung von Stempelgebühren (§ 4 Abs. 2) der Bundesminister für Finanzen,
  2. 4. im übrigen der Bundesminister für Arbeit und Soziales, hinsichtlich der Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Stichworte