Artikel 24
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
10008652
Dokumentnummer
NOR12103288
alte Dokumentnummer
N6198810260Y
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