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§ 15 SchliSt-Geo.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.1987

Übermittlung einer Entscheidungsausfertigung

§ 15

Nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer je eine Ausfertigung der Entscheidung der Schlichtungsstelle zu übermitteln.

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