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§ 8 BEA-Geo.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2021

Kataster

§ 8.

(1) Das Bundeseinigungsamt hat Kataster der von ihm beschlossenen Satzungen, Mindestlohntarife, Lehrlingseinkommen und Heimarbeitstarife zu führen.

(2) Die Kataster sind entsprechend der von der Bundesanstalt Statistik Austria erstellten Grundsystematik der Wirtschaftstätigkeiten nach Wirtschaftsabteilungen und Wirtschaftsklassen zu gliedern. Innerhalb dieser Gliederung ist jede Satzung, jeder Mindestlohntarif und jedes Lehrlingseinkommen in der Reihenfolge der Erlassung abzulegen und zu verwahren. Der Vorsitzende des Bundeseinigungsamtes kann eine andere zweckentsprechende Katastergliederung veranlassen.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021

Gesetzesnummer

10008630

Dokumentnummer

NOR40234319

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