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§ 7 BEA-Geo.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2021

Register

§ 7.

(1) Alle beim Bundeseinigungsamt einlangenden Geschäftsfälle sind in ein allgemeines Register einzutragen.

(2) Neben dem allgemeinen Register ist über die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ein Register nach Muster I, über die dem Kataster eingereihten Satzungen ein Register nach Muster II, über die dem Kataster eingereihten Mindestlohntarife ein Register nach Muster III, über die dem Kataster eingereihten Lehrlingseinkommen ein Register nach Muster IV und über die dem Kataster eingereihten Heimarbeitstarife ein Register nach Muster V zu führen. Im Bedarfsfalle kann der Vorsitzende des Bundeseinigungsamtes die Führung weiterer Register für bestimmte Gruppen von Geschäftsfällen anordnen.

(3) Das allgemeine Register kann auch in Karteiform geführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021

Gesetzesnummer

10008630

Dokumentnummer

NOR40234318

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