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§ 12 BEA-Geo.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.8.1987

Abschnitt 2

Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit

§ 12

(1) Das Verfahren auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ist auf Antrag der Berufsvereinigung (§ 4 Abs. 2 ArbVG) oder des Vereines (§ 4 Abs. 3 ArbVG), die bzw. der die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen will, einzuleiten. Dem Antrag sind eine beglaubigte Abschrift der Statuten der Berufsvereinigung oder des Vereines, eine Bescheinigung der Vereinsbehörde über den aufrechten Bestand der Berufsvereinigung, sofern sie als Verein konstituiert ist, oder des Vereines und die zur Beurteilung der im § 4 Abs. 2 und 3 ArbVG vorgesehenen Voraussetzungen sonst erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

(2) Der Vorsitzende hat vorerst zu prüfen, ob der Antrag mit den nach Abs. 1 erforderlichen Beilagen versehen ist, und allenfalls die nötigen Ergänzungen durch die antragstellende Partei zu veranlassen.

(3) Je eine Ausfertigung des Antrages ist den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Stellungnahme zuzuleiten. Den Interessenvertretungen ist dabei eine angemessene, zumindest jedoch dreiwöchige Frist einzuräumen; sie sind gleichzeitig darauf hinzuweisen, daß ihr Einverständnis mit dem Antrag angenommen wird, wenn innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme erfolgt.

(4) Nach Einlangen der Stellungnahmen oder nach Ablauf der zur Stellungnahme eingeräumten Frist (Abs. 3) oder nach Durchführung allenfalls erforderlicher weiterer Erhebungen ist ein Senat zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Antrag einzuberufen.

(5) Wird der Berufsvereinigung oder dem Verein die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt, so hat das Bundeseinigungsamt die Entscheidung darüber im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Kosten der Kundmachung hat die Berufsvereinigung (der Verein) zu tragen.

(6) Die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof und den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Kenntnis zu bringen.

(7) Das Verfahren auf Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit wird eingeleitet

  1. 1. auf Antrag der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung (des kollektivvertragsfähigen Vereines) selbst, einer anderen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung oder einer gesetzlichen Interessenvertretung;
  2. 2. von Amts wegen, wenn dem Bundeseinigungsamt Umstände bekannt werden, die vermuten lassen, daß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 oder 3 ArbVG nicht mehr vorliegen.

    Im übrigen gelten die Abs. 2 bis 6 sinngemäß.

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