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Artikel 24 Soziale Sicherheit (Finnland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1987

Kapitel 4

Arbeitslosigkeit

Artikel 24

Österreichische Staatsangehörige haben das Recht, unter den für finnische Staatsangehörige geltenden Bedingungen Mitglied einer Arbeitslosenkasse zu werden.

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