Kapitel 4
Arbeitslosigkeit
Artikel 24
Österreichische Staatsangehörige haben das Recht, unter den für finnische Staatsangehörige geltenden Bedingungen Mitglied einer Arbeitslosenkasse zu werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Kapitel 4
Arbeitslosigkeit
Artikel 24
Österreichische Staatsangehörige haben das Recht, unter den für finnische Staatsangehörige geltenden Bedingungen Mitglied einer Arbeitslosenkasse zu werden.
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