Kosten
§ 94.
(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind von Amts wegen zu tragen, wenn
- 1. das Verfahren eingestellt,
- 2. der Lehrer freigesprochen oder
- 3. gegen den Lehrer eine Disziplinarverfügung erlassen wird.
(2) Wird über den Lehrer von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Lehrer zu tragen.
(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Ersatz der Verfahrenskosten, BGBl. Nr. 136/1975
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12105522
alte Dokumentnummer
N6199115686J
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