Kosten
§ 94.
(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind von Amts wegen zu tragen, wenn
- 1. das Verfahren eingestellt,
- 2. der Lehrer freigesprochen oder
- 3. gegen den Lehrer eine Disziplinarverfügung erlassen wird.
(2) Wird über die Lehrperson von der landesgesetzlich hierzu berufenen Behörde oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen ein Erkenntnis der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde eine Disziplinarstrafe verhängt, hat die Lehrperson einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Fall
- 1. eines Verweises 10% des Monatsbezugs gemäß § 78 Abs. 2, höchstens jedoch 500 €,
- 2. einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs gemäß § 78 Abs. 2 und höchstens 500 €,
- 3. einer Entlassung 500 €.
- Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen die Lehrperson zu tragen.
(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Ersatz der Verfahrenskosten, BGBl. Nr. 136/1975
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR40265427
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