vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 40 LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Nebenbeschäftigung

§ 40.

(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Lehrer außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.

(2) Der Lehrer darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Der Lehrer hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.

(4) Der Lehrer,

  1. 1. dessen Lehrverpflichtung nach den §§ 45, 46 oder 46a herabgesetzt worden ist oder
  2. 2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989 in Anspruch nimmt oder
  3. 3. der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 65c befindet,

(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechtes hat der Lehrer jedenfalls zu melden.

(6) Der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichts an Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier bedarf der vorhergehenden Genehmigung.

(7) Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.

Schlagworte

Meldepflicht, Erwerbsmäßigkeit, Teilbeschäftigung, nicht öffentliche Schule, Privaterziehungsanstalt, Nachhilfeunterricht, Privatlehranstalt

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40160353

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte