vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 39 LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Wohnsitz und Dienstort

§ 39.

Der Lehrer hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner Wohnung kann der Lehrer, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.

Schlagworte

Residenzpflicht

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101454

alte Dokumentnummer

N6198511282T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte