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§ 125 LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1991

§ 125.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt jedoch nicht für die in den §§ 123 und 126 enthaltenen Zitierungen.

(2) § 114 Abs. 2 wird durch Abs. 1 nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12105526

alte Dokumentnummer

N6199115690J

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