§ 121b.
Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach § 44 in der bis zum 31. August 1995 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß § 44 Abs. 4 in der ab 1. September 1995 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12110060
alte Dokumentnummer
N6199543657J
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