vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 DVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Zu § 8 AVG

Zu § 8 AVG

§ 3

Im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten sind die Personen Parteien, deren Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus diesem Gegenstand des Verfahrens sind.