Zu § 8 AVG
Zu § 8 AVG
§ 3
Im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten sind die Personen Parteien, deren Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus diesem Gegenstand des Verfahrens sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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