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§ 86 LDG 1984

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.7.1989

Kosten

§ 86.

(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind von Amts wegen zu tragen, wenn

  1. 1. das Verfahren eingestellt,
  2. 2. der Landeslehrer freigesprochen oder
  3. 3. gegen den Landeslehrer eine Disziplinarverfügung erlassen wird.

(2) Wird über den Landeslehrer von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Landeslehrer zu tragen.

(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Ersatz der Verfahrenskosten

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12104285

alte Dokumentnummer

N6198912352H

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