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§ 81 LDG 1984

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1984

Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte

§ 81

Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Landeslehrer beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen, soweit landesgesetzlich dieselbe Zuständigkeit besteht.

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